Die geringere Neigung über alle Dächer wirke sich aus ästhetischer Sicht positiv aus. Dieser plausiblen und nachvollziehbaren Einschätzung der Fachbehörde kann gefolgt werden. Die strikte Anwendung dieser Bestimmung macht im vorliegenden Fall keinen Sinn. Die Gemeinde bringt zudem glaubhaft vor, dass sie diese Bestimmung in ihrer bisherigen Praxis nur bei Gebäuden in der Wohn- und in der Dorfzone angewandt habe, nicht aber bei Industriebauten in der Arbeitszone. Damit liegen "besondere Verhältnisse" im Sinne von Art. 26 BauG vor. Es sind zudem keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt oder wesentliche nachbarliche Interessen verletzt.