e) Eine ästhetisch bessere Lösung kann dann ein Ausnahmegrund sein, wenn ohne die Ausnahme keine befriedigende Gestaltung erreicht werden kann.19 Dies ist vorliegend der Fall. Die geplanten Satteldächer mit einer Dachneigung von 9° orientieren sich an den bestehenden Lagerhallen, welche dieselbe Dachneigung aufweisen. Müsste die Vorgabe von Art. 30 Abs. 2 GBR eingehalten werden und die Dachneigung mindestens 25° aufweisen, so würde ein deutlicher Gegensatz zu den bestehenden Lagerhallen geschaffen, welcher sich in ästhetischer Hinsicht negativ auswirken würde.