entsprechend dem alten GBR – nur bei Gebäuden in der Wohn- und der Dorfzone zur Anwendung gelange. Auch die beiden bestehenden Lagerhallen seien 2013 in Anwendung dieser Praxis mit einer Dachneigung von nur 9° bewilligt worden. c) Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist auch bezüglich dieser Rüge der praktische Nutzen und damit das schutzwürdige Interesse im Sinne des Beschwerdeführers von Art. 35c Abs. 1 BauG zu bejahen, da bei Durchdringen dieser Rüge der Bauabschlag zu erteilen ist (vgl. E. 1b).