Sowohl die Gemeinde als auch die Beschwerdegegnerin führen aus, die geringere Dachneigung stelle eine ästhetische Verbesserung dar, weshalb die besonderen Verhältnisse für eine Ausnahmebewilligung vorlägen. Die Gemeinde weist zudem darauf hin, dass es ihrer langjährigen Praxis entspreche, dass die Vorgaben zur Dachneigung – 16 Protokoll des Augenscheins vom 15. Juni 2016, S. 6 oben und S. 7 oben, Voten OLK-Vertreter. 17 Vorakten pag. 22. RA Nr. 110/2016/30 12