Die Hallen würden so weniger massiv wirken. Durch die geringere Dachneigung ergebe sich ästhetisch ein stimmiges Gesamtbild, womit das Ortsbild gewahrt sei. b) Der Beschwerdeführer rügt, die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der minimalen Dachneigung sei zu Unrecht erteilt worden. Ein Grund für die Ausnahme sei nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass sich die geplanten Hallen in der Arbeitszone befinden, stelle noch keinen Grund für eine Ausnahme dar. Die Sonderregelung des alten Baureglements betreffend Dachformen für Gewerbebauten sei im GBR nicht übernommen worden, weshalb sich die Gemeinde nicht darauf berufen könne.