a) Gemäss Art. 30 Abs. 2 GBR ist bei Sattel- und Walmdächern eine Dachneigung zwischen 25° und 45° für die Hauptdachfläche erlaubt. Das Bauvorhaben unterschreitet diese Vorgabe deutlich: Die Satteldächer der beiden geplanten Hallen weisen eine Dachneigung von 9° auf. Die Beschwerdegegnerin stellte daher im vorinstanzlichen Verfahren ein Ausnahmegesuch.17 Die Vorinstanz erteilte die Ausnahmebewilligung und führte aus, der Ortsbildschutz könne die Erteilung einer Ausnahme rechtfertigen. Das Satteldach mit der geringeren Dachneigung füge sich besser in die bereits bestehende Dachlandschaft ein als ein Dach mit einer Neigung von 25° bis 45°. Die Hallen würden so weniger massiv wirken.