g) Das Rechtsamt der BVE konnte sich anlässlich des Augenscheins vom 15. Juni 2016 ein eigenes Bild des Standortes und der Umgebung machen. Wie die OLK in ihrem ersten Bericht vom 3. Juni 2016 treffend ausführt, befindet sich das Bauvorhaben am äussersten Rand des Ortsbildschutzperimeters und nicht in unmittelbarer Nähe des historischen Dorfkerns des Ortsteils E.________. Die unmittelbare Umgebung des Vorhabens ist zudem in ästhetischer Hinsicht nur von durchschnittlicher Qualität. So sind die Lagerhallen RA Nr. 110/2016/30 10