Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde zieht nach Art. 24 Abs. 4 GBR zur Beurteilung von Vorhaben im Ortsbildschutzperimeter eine Fachinstanz bei (z.B. Bauberater Berner Heimatschutz oder kantonale Denkmalpflege). Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Bei ihrer Auslegung und Anwendung kann sich die Gemeinde zudem auf die Gemeindeautonomie berufen. Es ist somit vorab Sache der Gemeinde, zu bestimmen, wie sie ihre Ästhetikvorschriften verstanden haben will. Die BVE als Rechtsmittelinstanz hat nur zu prüfen, ob die Auslegung durch die Gemeinde rechtlich haltbar ist.12