23 GBR besonders auf folgende Kriterien einzugehen: Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen eines Gebäudes, Gliederung der Aussenflächen, Fassaden, Gebäudesockel, Dachrand, Dachfläche, Material und Farbe. Dachformen und -materialien müssen zudem von ruhiger Wirkung sein und sich in das Landschafts-, Orts- und Strassenbild einordnen (Art. 30 Abs. 1 GBR). Innerhalb des Ortsbildschutzperimeters müssen sich neue Bauten und Anlagen sowie Veränderungen in das Orts- und Landschaftsbild einfügen; an die Gestaltung werden strengere Anforderungen gestellt (Art. 24 Abs. 3 GBR). Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde zieht nach Art.