Der für das schutzwürdige Interesse geforderte praktische Nutzen (vgl. E. 1b) ist zu bejahen, da bei Durchdringen dieser Rüge der Bauabschlag zu erteilen ist und damit die nach Meinung des Beschwerdeführers störenden, von ihrem Grundstück sichtbaren Lagerhallen nicht realisiert werden könnten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer damit an dieser Rüge ein eigenes schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 35c Abs. 1 BauG.