Das Projekt bleibt in den Grundzügen gleich. Deshalb nahm das Rechtsamt das Projektänderungsgesuch als Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD an die Hand. Von der Projektänderung sind keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen, weshalb auf die Anhörung Dritter und auf eine Publikation verzichtet werden konnte. c) Projektänderungsgesuche ersetzen das ursprüngliche Baugesuch. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit nur das geänderte Projekt gemäss den aktuellsten Plänen