2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 4. März 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 8. Februar 2016 und Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, das Vorhaben ordne sich nicht in das ländliche Ortsbild ein, für das Unterschreiten der minimalen Dachneigung sei zu Unrecht eine Ausnahme erteilt worden, es würden übermässige Lärm- und Geruchsemissionen resultieren und die Verkehrssicherheit bei der Zufahrt sei nicht gewährleistet.