Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand angesichts des Beweisverfahrens und der Projektänderung als leicht überdurchschnittlich zu werten. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 6'500.– als angemessen. Mit den Auslagen von Fr. 471.– und der Mehrwertsteuer von Fr. 557.70 ergeben sich massgebende Parteikosten von Fr. 7'528.70. Davon haben die Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden einen Fünftel, ausmachend Fr. 1'505.75, zu ersetzen. III. Entscheid