Die Beschwerdegegner haben ihrerseits den Beschwerdeführenden einen Fünftel ihrer Parteikosten zu erstatten. Der Anwalt der Beschwerdeführenden 1-4 macht Parteikosten im Umfang von Fr. 5'931.90 (Honorar Fr. 5'250.–, Auslagen Fr. 242.50, Mehrwertsteuer Fr. 439.40) geltend. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführenden 1-4 einen Fünftel der Parteikosten, ausmachend Fr. 1'186.40, zu erstatten. Der Anwalt der Beschwerdeführenden 5 und 6 beziffert die Parteikosten auf Fr. 11'308.70 (Honorar Fr. 10'000.–, Auslagen Fr. 471.–, Mehrwertsteuer Fr. 837.70). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art.