Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 nicht zu berücksichtigen.33 Der Beschwerdegegner 3 ist dagegen nicht mehrwertsteuerpflichtig. Bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes wird daher ein Drittel der Mehrwertsteuer berücksichtigt. Die massgeblichen Parteikosten der Beschwerdegegner betragen somit Fr. 6'314.– (Honorar Fr. 5'950.–, Auslagen Fr. 200.–, Mehrwertsteuer Fr. 164.–). Davon haben die 32 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: