sowie die Kosten des OLK-Zusatzberichts vom 16. Januar 2017 (Fr. 400.–). c) Die Beschwerdeführenden haben zudem den Beschwerdegegnern vier Fünftel ihrer Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Anwalt der Beschwerdegegner macht Parteikosten im Umfang von Fr. 6'642.– (Honorar Fr. 5'950.–, Auslagen Fr. 200.–, Mehrwertsteuer Fr. 492.–) geltend. Die Höhe des Honorars und der Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.