Auch mit den Rügen der Verletzung gewässerschutzrechtlicher Vorschriften und der ungenügenden Erschliessung dringen die Beschwerdeführenden nicht durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden vier Fünftel der Pauschalgebühr (Fr. 3'000.– x 4/5 = Fr. 2'400.–), vier Fünftel der OLK- Kosten für den Fachbericht vom 30. Mai 2016 und den Augenschein ((Fr. 450.– + Fr. 300.– ) x 4/5 = Fr. 600.–) sowie vier Fünftel der Kosten des Rechtsamtes für den Augenschein (Fr. 500.– x 4/5 = Fr. 400.–) aufzuerlegen.