beziehen sich jedoch hauptsächlich auf die Ausrichtung des Gebäudes, welche bei der Projektänderung beibehalten wurde. Die dagegen gerichteten Rügen haben sich als unbegründet erwiesen. Auch mit den Rügen der Verletzung gewässerschutzrechtlicher Vorschriften und der ungenügenden Erschliessung dringen die Beschwerdeführenden nicht durch.