Die Verfahrenskosten sind gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG31 der unterliegenden Partei aufzuerlegen, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit der Projektänderung vom 5. Dezember 2016 setzen die Beschwerdegegner eine Empfehlung der OLK bezüglich Gestaltung der Nordfassade um. Dies veranlasste einen gewissen Mehraufwand, insbesondere die Einholung eines Zusatzberichtes der OLK zur Projektänderung. Die ästhetischen Beanstandungen der Beschwerdeführenden 29 Protokoll Augenschein vom 21. September 2016, S. 14, erstes Votum der Baubewilligungsbehörde