Saanen enthalten keine solche Festlegung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 5 und 6 kann kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers angenommen werden, wenn die Gemeinde von der Möglichkeit einer Festlegung der dicht überbauten Gebiete gar keinen Gebrauch gemacht hat. Der Zuweisungsentscheid fällt diesfalls in die Kompetenz des AGR. Dieses kam in seinem Fachbericht vom 1. Mai 2012 zum ursprünglichen Bauprojekt zum Schluss, dass sich die Bauparzelle in einem dicht überbauten Gebiet befinde. Die seither erfolgten Projektänderungen sind für diese Einschätzung ohne Bedeutung.