c) Die Zonenkonformität des Bauvorhabens wird nicht bestritten. Umstritten ist hingegen, ob sich die Bauparzelle in dicht überbautem Gebiet befindet. Die Gemeinde bejahte dies im angefochtenen Entscheid gestützt auf einen Fachbericht des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR). Das AGR ist nach Art. 5b Abs. 3 WBG zuständig zum Entscheid, welche Teile des Gewässerraums im Sinne des Bundesrechts dicht überbaut sind, wenn die Gemeinde diese Festlegung nicht in ihrer baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen getroffen hat. Die baurechtlichen Vorschriften der Gemeinde Saanen enthalten keine solche Festlegung.