Innerhalb des Gewässerraums ist die Erstellung von Bauten und Anlagen nur zulässig, wenn bestimmte bundesrechtlich definierte Anforderungen erfüllt sind. Insbesondere kann die Erstellung zonenkonformer Anlagen bewilligt werden, wenn sich die Bauparzelle in dicht überbautem Gebiet befindet und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV). Die Standortgebundenheit solcher Bauten wird nicht vorausgesetzt. Bei gegebenen Voraussetzungen kann die Bewilligung direkt gestützt auf Art. 41c Abs. 1 GSchV erfolgen; sie erfordert keine Umsetzung im kantonalen oder kommunalen Recht.