Nach Art. 41 Ziff. 1 i.V.m. Anhang 13 GBR ist entlang des Louibachs ein Bauabstand von 18 Metern, gemessen ab Mittelwasserlinie am Böschungsfuss, einzuhalten. Das Bauvorhaben hält diesen 17 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) RA Nr. 110/2016/28 14 Bauabstand nicht ein; es soll vielmehr bis auf 6 Meter an die Böschungsoberkante heranreichen und somit unbestrittenermassen in den definierten Gewässerraum hineinragen.