b) Nach Art. 36a Abs. 1 GSchG17 legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (Gewässerraum) fest, der erforderlich ist zur Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung. In dicht überbauten Gebieten kann bereits bei der Festsetzung der Breite des Gewässerraums den baulichen Gegebenheiten Rechnung getragen werden, soweit der Hochwasserschutz gewährleistet bleibt (Art. 41a Abs. 4 GSchV). Art. 5b Abs. 1 WBG erklärt die Gemeinden für zuständig, den Gewässerraum in ihrer baulichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen festzulegen. Nach Art. 41 Ziff.