i) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bauvorhaben nicht im Widerspruch zu den kantonalen und kommunalen Ästhetikvorschriften steht. Entscheidende Bedeutung kommt dabei dem erst kürzlich erstellten Neubau auf Parzelle Nr. O.________ zu. Dessen Auswirkungen auf das Ortsbild sind im vorliegenden Verfahren nicht zu bewerten. Entscheidend ist jedoch die Frage, ob vom streitigen Bauvorhaben angesichts der bereits vorhandenen Gegebenheiten (einschliesslich des erwähnten Neubaus) eine erhebliche ästhetische Störwirkung ausgeht. Dies ist nach dem Gesagten zu verneinen. 4. Gewässerabstand