g) Der Neubau auf Parzelle Nr. O.________ verfügt an der Westfassade über einen überdachten Balkon im zweiten Obergeschoss, welcher eine gewisse Unruhe in die Fassaden- und Dachlandschaft in Umgebung des Bauvorhabens bringt. Die Feststellung der OLK in ihrem Zusatzbericht vom 16. Januar 2017, wonach die bauliche Einheit am Ortsrand über die einheitlichen Dachformen mit durchlaufenden Trauflinien und die einfachen, rechteckigen Gebäudevolumen definiert wird, muss insoweit relativiert werden. Dass der Gebäuderücksprung am Bauvorhaben das Ortsbild zusätzlich beeinträchtigen soll, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere wird beim Blick von der R.____