geforderte Abstimmung mit der Ausrichtung benachbarter Gebäude ist im Verhältnis zum Neubau auf Parzelle Nr. O.________ erfüllt. Angesichts des bereits vorhandenen Bruchs im Gassenbild kann nicht verlangt werden, dass eine Abstimmung mit sämtlichen benachbarten Gebäuden erfolgt. Das projektierte Gebäude ragt zudem weniger markant in die Gasse hinein als der bereits erstellte Neubau, denn es wird beim Blick von der R.________ aus zu einem guten Teil vom bestehenden Eckhaus (Parzelle Nr. Q.________) verdeckt. Die gute Gesamtwirkung bleibt damit, soweit sie heute überhaupt noch besteht, gewahrt.