abgeknickt wird, wobei der von der OLK kritisierte Platzraum entsteht.15 Das Gassenbild ist damit bereits gestört. Weiter kann der Ansicht der OLK nicht gefolgt werden, wonach beim strittigen Bauvorhaben der Bezug zur bestehenden Bebauungsstruktur schwer nachvollziehbar sein soll. Vielmehr verhält es sich so, dass das Bauvorhaben zwar nicht auf die beiden Gebäude am Eingang zur Gasse (Parzellen Nrn. Q.________ und S.________) Bezug nimmt, wohl aber auf den Neubau auf Parzelle Nr. O.________. Die nun gewählte Ausrichtung mit dem Gebäuderücksprung ergibt sich aus der Notwendigkeit des Zugangs zum Louibach für Hochwasserschutzmassnahmen. Die von Art. 15 GBR