Als prägende Elemente gelten demnach die von der OLK angeführten Elemente der Bebauung. Die Ästhetik- bzw. Schutz- und Erhaltungsvorschriften führen demnach nicht zum Schluss, dass das bisher unüberbaute Gebiet entlang des Louibachs unbebaut bleiben muss. Im Übrigen befindet sich die Bauparzelle in der Bauzone. Ästhetikvorschriften dürfen nicht so interpretiert werden, dass sie eine zonenkonforme Bebauung generell verhindern.12