Diesen Anforderungen halte das geänderte Projekt nicht stand. Die Beschwerdeführenden 5 und 6 führen zudem an, dass das bisher unüberbaute Gebiet entlang des Louibachs das Ortsbild von Gstaad präge und daher zu bewahren sei. 9 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32-32d N. 12a RA Nr. 110/2016/28 8