a) Die BVE prüfte in ihrem Beschwerdeentscheid vom 23. Juni 2015 (RA Nr. 110/2013/31), ob die Projektänderung gemäss Plänen vom 28. Mai 2015 nach Art. 43 BewD7 ohne neues Baugesuchsverfahren beurteilt werden kann. Sie bejahte dies und wies die Sache zur Prüfung und Beurteilung des geänderten Projekts an die Gemeinde zurück. Der Entscheid der BVE vom 23. Juni 2015 ist in Rechtskraft erwachsen. Auf Vorbringen, wonach die Voraussetzungen einer Projektänderung nach Art. 43 BewD nicht erfüllt waren, ist nicht einzutreten.8