Damit werde die bauliche Einheit am Ortsrand durchbrochen. Die OLK halte daher an ihrer Beurteilung fest. 8. Auf die Rechtsschriften und Fachberichte sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG5. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) RA Nr. 110/2016/28 6