Die Gemeinde Saanen beantragte mit Stellungnahme vom 30. März 2016 die Abweisung der Beschwerden. Das AGR hielt mit Stellungnahme vom 22. März 2016 an seiner Auffassung fest, wonach die Bauparzelle in einem dicht überbauten Gebiet liegt. Das Tiefbauamt, Oberingenieurkreis I (OIK I) hielt mit Eingabe vom 22. März 2016 fest, die Voraussetzungen einer wasserbaupolizeilichen Ausnahmebewilligung seien erfüllt. Es führte zudem aus, das Bauvorhaben befinde sich gemäss Gefahrenkarte der Gemeinde Saanen vollumfänglich im gelben Gefahrengebiet (mittlere Gefährdung). In diesem seien lediglich bei besonders sensiblen Bauvorhaben Objektschutzmassnahmen erforderlich.