41c Abs. 1 Bst. a GSchV für die Erstellung einer zonenkonformen Baute innerhalb des Gewässerraums in einem dicht überbauten Gebiet, die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des nach Art. 41 GBR2 vorgeschriebenen Abstands zum Fliessgewässer, die Gewässerschutzbewilligung der Gemeinde, die Gewässerschutzbewilligung des Amtes für Wasser und Abfall (AWA), die Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 WBG3 und die fischereirechtliche Bewilligung. Als Auflage wurde verfügt, dass der Zugang zum Louibach mit bis zu 32 t schweren Fahrzeugen kurzfristig möglich sein muss.