2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 600.--, zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben der Beschwerdegegnerin je die Hälfte der Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'012.75 (inkl. Auslagen), ausmachend je Fr. 1'506.40, zu bezahlen. IV. Eröffnung