Die Beschwerdegegnerin ist mehrwertsteuerpflichtig10 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote der Parteianwälte der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.11 Die beiden Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerdegegnerin daher je die Hälfte der Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'012.75 (inkl. Auslagen), ausmachend je Fr. 1'506.40, zu bezahlen.