b) Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben der obsiegenden Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote der Parteianwälte der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf Fr. 3'253.75 (Honorar: Fr. 2'925.--, Auslagen: Fr. 87.75, Mehrwertsteuer: Fr. 241.--). Die Beschwerdegegnerin ist mehrwertsteuerpflichtig10 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen.