21 Abs. 3 GebV). Dementsprechend werden die Pauschalen auf zwei Drittel, d.h. auf je Fr. 600.-- reduziert. Insgesamt betragen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten somit Fr. 1'200.--. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen und sie haben daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die beiden Beschwerdeführerinnen haben somit Verfahrenskosten in der Höhe von je Fr. 600.-- zu bezahlen.