Im Übrigen waren und sind von diesen Beweisen keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Daher hat das Regierungsstatthalteramt auf die Beweisabnahme zu Recht verzichtet und auch die BVE kann darauf verzichten, ohne das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen zu verletzen. d) Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die beiden Beschwerden unbegründet sind. Sie werden daher abgewiesen und der angefochtene Gesamtentscheid wird bestätigt. 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 8 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit weiteren Hinweisen RA Nr. 110/2016/26 7