c) Die Beschwerdeführerin 1 hat im vorinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Frage der Erschliessung ihre Anhörung als Partei, eine Zeugeneinvernahme und einen Augenschein beantragt. Das Regierungsstatthalteramt hat in Erwägung 2.9.6 des angefochtenen Entscheids ausgeführt, die entscheidrelevanten Fakten seien bekannt. Daher werde auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin 1 und des Zeugen sowie auf einen Augenschein verzichtet. Demnach hat das Regierungsstatthalteramt seinen Verzicht auf die Abnahme der beantragten Beweise begründet und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf rechtliches Gehör nicht verletzt.