Gemäss Ziffer 15 des Mietvertrags zwischen der Beschwerdegegnerin und der L.________ AG aus dem Jahr 2003 ist es der Beschwerdegegnerin gestattet, für die Stromversorgung vom Bahnhof K.________ bis zum Maststandort den bestehenden Kabelkanal zu benutzen. Der Zugang vom Bahnhof K.________ entlang des Gleises zum Maststandort darf nur nach Zustimmung der Betriebsleitzentrale Meiringen als der verantwortlichen Stelle erfolgen.