c) Auch im vorliegenden Fall braucht die Mobilfunkanlage der Beschwerdegegnerin in ihrem Betrieb keine Zufahrt. Lediglich für den Bau und den Unterhalt der Anlage ist ein Zugang erforderlich. Beim Bau der Anlage ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen Neubau einer Mobilfunkanlage, sondern lediglich um einen Austausch der Sendeanlage an einem bestehenden Mobilfunkmast handelt. Dieser bestehende Mast befindet sich unmittelbar neben einer Bahnlinie und damit unmittelbar neben einer Erschliessungsanlage. 4 BGer 1C_147/2015 vom 17.09.2015, E. 6.1.1, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung