b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerinnen, deren Einsprachen abgewiesen wurden, sind als Grundeigentümerinnen der Parzellen Meiringen Grundbuchblätter Nr. G.________, H.________, I.________ und J.________ durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden wird eingetreten. 2. Erschliessung