1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 30. Juni 2014 bei der Gemeinde Meiringen ein Baugesuch ein für den Austausch der bestehenden Sendeanlage auf Parzelle Meiringen Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführerinnen Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 5. Februar 2016 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Baubewilligung. Gleichzeitig eröffnete es die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 9. November 2015 betreffend Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone.