1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 4. Februar 2016 wird bestätigt. 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 110/2016/24 15 2. Die Verfahrenskosten werden festgelegt auf Fr. 2'400.--. Davon haben der Beschwerdeführer 1 Fr. 1'800.-- und die Beschwerdeführerin 2 Fr. 600.-- zu tragen. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.