Da die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 lediglich hinsichtlich des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids zu prüfen war, wird die Pauschale für ihre Beschwerde auf Fr. 600.-- festgelegt. Insgesamt betragen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten somit Fr. 2’400.--. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden und sie haben daher die sie betreffenden Verfahrenskosten zu tragen.