a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV22). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale für die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 auf Fr. 1'800.-- festgelegt. Da die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 lediglich hinsichtlich des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids zu prüfen war, wird die Pauschale für ihre Beschwerde auf Fr. 600.-- festgelegt.