Demzufolge hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ungenügend abgeklärt. Somit sind sämtliche Rügen des Beschwerdeführers 1 unbegründet. Seine Beschwerde wird daher abgewiesen und der angefochtene Gesamtentscheid wird bestätigt. Analoges gilt für die praktisch gleich lautende Beschwerde der Beschwerdeführerin 2. Selbst wenn diese Beschwerde inhaltlich zu behandeln wäre, wäre diese somit unbegründet und müsste abgewiesen werden. 5. Kosten 21 BGer 1C_282/2008 vom 07.04.2009, E. 3; BGer 1C_685/2013 vom 6.3.2015, E. 7 RA Nr. 110/2016/24 14