Die Kritik des Beschwerdeführers 1 an diesem Qualitätssicherungssystem ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts unbegründet.21 Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer 1 genannten Kontrollmessungen aus dem Kanton Schwyz nichts zu ändern. Dass bei Überschreitung von bewilligten Sendeleistungen keine Strafbestimmungen bestehen, ist im Übrigen nicht richtig. Mit Art. 50 BauG existiert ein einschlägiger Straftatbestand.