d) Es ist weder Sache der Baubewilligungsbehörde noch des beco zu beurteilen, ob die beantragte Sendeleistung technisch sinnvoll ist. Dies ist die Aufgabe der Anlagebetreiberin. Lässt sie sich eine zu tiefe Sendeleistung bewilligen, hat sie die entsprechenden Konsequenzen zu tragen. Zu dieser Frage muss demnach keine unabhängige Expertise eingeholt werden. Abgesehen davon ist hier keine Missachtung der bewilligten Sendeleistung absehbar. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. April 2016 ausführlich dargelegt, weshalb die beantragte Sendleistung ausreicht.